§ 1010 ABGB; § 1313a ABGB
Der OGH stellt in der vorliegenden Entscheidung fest, dass es für die Haftung eines Erfüllungsgehilfen allein entscheidend ist, dass sich der Schuldner zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten eines Dritten bedient. Derjenige, der eine ärztliche Qualifikation vortäuscht und trotzdem eine ärztliche Handlung vornimmt, muss das Fehlen der Qualifikation offenlegen.