§ 14 Abs 1 UbG; §§ 33 ff UbG; Art 2 EMRK
Wird ein Zusammenhang zwischen dem Tod des Patienten und der Unterbringung behauptet, so ist der Patientenanwalt legitimiert ein gerichtliches Überprüfungsverfahren einzuleiten; die Verwandten des Verstorbenen sind nicht allein antragslegitimiert.