§ 1295 ABGB; § 1325 ABGB
Ausgangspunkt der vorliegenden Entscheidung des OGH war eine schwere natürliche Geburt (statt indiziertem Kaiserschnitt). Der OGH hatte sich in diesem Falle mit dem Umfang des Schadenersatzes der Mutter aufgrund des geburtshilflichen Behandlungsvertrages zu befassen