Zusammenfassung: Der Disziplinarrat qualifiziert die verfahrensgegenständlichen Geldüberweisungen eines Arztes an ein Informationsbüro als Beteiligung an einem wettbewerbsverzerrenden Verhalten und betont die Standeswidrigkeit dieser Vorgangssweise.
Rechtsgrundlagen: § 136 Abs 1 Z 1 ÄrzteG