Zusammenfassung: Den Hauptverband trifft infolge der Ablehnung der Erfassung einer Arzneispezialität im Erstattungskodex eine Pflicht zur nachvollziehbaren Begründung der vorgenommenen Wirkstoff- und Fallgruppenzuordnung.
Rechtsgrundlagen: § 23 Abs 2 VO-KO