Zusammenfassung: Das OLG Linz nimmt zum Honoraranspruch des Arztes infolge der Erstellung einer ärztlichen Anordnung iSd HeimAufG Stellung ud erläutert, dass der Empfehlungstarif der Ärztekammer den Kriterien der Angemessenheit genügt.
Rechtsgrundlagen: § 1165 ABGB; § 1152 ABGB; § 197 Abs 2 ÄrzteG; § 5 HeimAufG