Zusammenfassung: Der Disziplinarrat der ÖAK konkretisiert die Sorgfaltspflichten bei Bluttransfusionen und erläutert, dass die Verwechslung von Blutgruppen dem Gebot der Gewissenhaftigkeit widerspricht.
Rechtsgrundlagen: § 49 Abs 1 ÄrzteG; § 136 Abs 1 Z 1 und 2 ÄrzteG