§ 18 ff UbG; Art 5 EMRK; Art 13 EMRK; § 18 ff UbG; § 18 ff UbG
Der OGH bejaht die Zulässigkeit einer nachträglichen gerichtlichen Zulässigkeitsprüfung psychiatrischer Unterbringungen, wobei eine Antragsfrist nicht zu berücksichtigen sei. Das Amtshaftungsrecht biete keinen tauglichen Ersatz für die Rechtsschutzansprüche des UbG.