§ 2 Abs 2 ÄrzteG; § 109 ÄrzteG; § 31 Abs 1 UG 2002
Eine Forschungs- und Lehrtätigkeit im Bereich der medizinischen Chemie und Biochemie, sohin im nichtklnischen Bereich, ist nicht als ärztliche Tätigkeit iSd § 2 Abs 2 ÄrzteG zu qualifizieren; eine Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds besteht daher nicht.