§ 1 UWG; § 53 Abs 1, 4 ÄrzteG; Richtlinie Ärzt und Öffentlichkeit
Der OGH bestätigt die Bestimmtheit der in § 53 Abs 1 ÄrzteG und der Werberichtlinie angeordneten Sorgfaltspflichten und erläutert, dass das Angebot der Durchführung von Botoxbehandlungen " zum Sensationspreis" als marktschreierische Werbung zu qualifizieren ist, die dem Sachlichkeitsgebot nicht mehr entspricht.