§ 1313a ABGB; § 31 Abs 3 ÄrzteG; § 1165 ABGB
Ein Arzt handelt im Rahmen der Beiziehung eines anderen Arztes (in concreto: Übersendung einer Gewebeprobe an anderen Arzt zur Begutachtung) nur in Stellvertretung des Patienten; der beigezogene Mediziner ist nicht als Erfüllungsgehilfe zu qualifizieren.