§ 131 ASVG; § 1 UWG
Die Annahme einer Honoraruntergrenze für Wahlärzte, zB im Ausmaß des Vertragsärztetarifs, kann durch das Sachleistungsprinzip nicht gerechtfertigt werden. In den sozialversicherungsrechtlichen Normen über die Kostenrückerstattung gibt es keine Anhaltspunkte für eine Preisbindung der Wahlärzte.