§ 2 Abs 2 ÄrzteG; § 136 Abs 2 Z 2 ÄrzteG; § 139 Abs 1 Z 3 ÄrzteG; § 139 Abs 1 Z 4 ÄrzteG
Der VfGH prüft die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Disziplinarsenats, in dem dieser Streichung aus der Ärzteliste wegen Missachtung des befristeten Ausübungsverbots wegen "Handauflegens" verfügte und stellt eine Verletzung des Gleichheitssatzes fest.