Zusammenfassung: Der Disziplinarsenat prüft, ob "Handauflegen" als ärztliche Berufsausübung zu qualifizieren ist und verfügt die Streichung aus der Ärzteliste wegen Missachtung des befristeten Ausübungsverbots.
Disziplinarsenat der ÖÄK beim BMSG, 20.01.2003,Ds 12/2002