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Disziplinarrecht bearbeitet von Johannes W. Steiner

GesundheitsrechtRdM 2004/54RdM 2004, 91 - 92 Heft 3 v. 1.6.2004

Zusammenfassung: Der Disziplinarsenat prüft, ob "Handauflegen" als ärztliche Berufsausübung zu qualifizieren ist und verfügt die Streichung aus der Ärzteliste wegen Missachtung des befristeten Ausübungsverbots.

Disziplinarsenat der ÖÄK beim BMSG, 20.01.2003,Ds 12/2002

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