§53 Abs. 1 ÄrztG; Art.3 lit. e RL "Arzt und Öffentlichkeit"; Art.3 lit. f RL "Arzt und Öffentlichkeit"
Der ärztliche Leiter einer GmbH stimmte der marktschreierischen Werbung zu. Der Arzt gestaltete die Werbung nicht selbst. Er hätte jedoch die Pflicht, vor der Veröffentlichung den Entwurf zu überprüfen. Gegen die Entscheidung des Disziplinarsenats hat der Arzt Beschwerde an den VfGH erhoben. Der VfGH bestätigte die Entscheidung des Disziplinarsenats.