Zusammenfassung: Der ärztliche Leiter einer GmbH stimmte marktschreierischer Werbung zu. Der Arzt gestaltete die Werbung nicht selbst. Er hat jedoch die Pflicht, vor Veröffentlichung den Entwurf zu überprüfen. In diesem Fall gibt es eine Entscheidung des Disziplinarsenats.
Disziplinarsenat der ÖÄK beim BMSG, 23.04.2001,Ds 1/2001