Zusammenfassung: Die Disziplinarkommission hatte im vorliegnenden Fall zu prüfen, ob ein in den Niederlanden ausgebildeter Arzt aufgrund seiner Tätigkeit in Österreich gegen §53 Abs. 1 ÄrzteG iVm Art.3 der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit" verstößt. Der Arzt führte in seiner Ordination Schwangerschaftsabbrüche bis zur 16. Schwangerschaftswoche durch. Darüber hinaus ermöglichte er seinen Patientinnen einen Schwangerschaftsabbruch in den Niederlanden vornehmen zu lassen.