§54 ÄrzteG; §25 vbg SpitalG
Dieser Beitrag befasst sich mit der Problematik, ob der Arzt von seiner Schweigepflicht entbunden ist, wenn höherwertige Interessen überwiegen. Das ist dann der Fall, wenn eine Person durch ständigen Alkoholeinfluß erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. Der Arzt handelt nicht gesetzwidrig, wenn er die zuständige Bezirkshauptmannschaft informiert.