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Datenschutz bei klinischen Prüfungen und medizinischen Studien

GrundrechtDr. Rainer KnyrimRdM 2003/32RdM 2003, 68 - 71 Heft 3 v. 1.6.2003

§46 AMG; §50 MPG; §4 DSG 2000; §46 DSG 2000

Bei klinischen Prüfungen ist es Pflicht, dass die Patientendaten anonymisiert werden. Gesetzliche Regelungen finden sich im Arzneimittelgesetz, im Medizinproduktegesetz und im Datenschutzgesetz 2000. Dies erfolgt mit einem Nummerncode.

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