§46 AMG; §50 MPG; §4 DSG 2000; §46 DSG 2000
Bei klinischen Prüfungen ist es Pflicht, dass die Patientendaten anonymisiert werden. Gesetzliche Regelungen finden sich im Arzneimittelgesetz, im Medizinproduktegesetz und im Datenschutzgesetz 2000. Dies erfolgt mit einem Nummerncode.