§1 AusbildungsvorbehaltsG; §879 ABGB; AnerkennungsRL 92/51/EWG
Ob Verträge über dieHeipraktikerausbildung nichtig sind, ist die Angelegenheit des nationalen Rechts. Der EuGH hatte in bezug auf die Heilpraktikerausbildung einen Sachverhalt zu prüfen. Der Beklagte schloss mit einem deutschen Unternehmen einen Vertrag ab. In Österreich ist aber die Ausübung dieses Berufes verboten.