Zusammenfassung: Der Vorsitzende des Disziplinarsenats nimmt zur rechtlichen Qualifikation des Einleitungsbeschlusses Stellung und erläutert, dass die Erlassung des Einleitungsbeschlusses keine Befangenheit der Disziplinarkommission zur Folge hat.
Vorsitzender des Disziplinarsenats der ÖÄK beim BMSG, 22.01.2001,Ds 8/2000