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Entscheidung - Vorsitzender des Disziplinarsenats der ÖÄK beim BMSG, 22.01.2001, Ds 8/2000

GesundheitsrechtRdM 2001/26RdM 2001, 159 Heft 5 v. 1.10.2001

Zusammenfassung: Der Vorsitzende des Disziplinarsenats nimmt zur rechtlichen Qualifikation des Einleitungsbeschlusses Stellung und erläutert, dass die Erlassung des Einleitungsbeschlusses keine Befangenheit der Disziplinarkommission zur Folge hat.

Vorsitzender des Disziplinarsenats der ÖÄK beim BMSG, 22.01.2001,Ds 8/2000

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