Zusammenfassung: Laut Kollektivvertrag wurden die ausbezahlten Überstunden den Arbeitnehmern steuerfrei belassen. Das Finanzamt versteuerte jedoch den über 50% hinausgehenden Teil nach Tarif. Der Grundlohn berechne sich allerdings vom kollektivvertraglichen Grundlohn, erhöht um 30%, daher seien die Zuschläge steuerfrei.
Rechtsgrundlagen: § 68 Abs 2 EStG; § 68 Abs 4 EStG