Zusammenfassung: Die BUAK informiert, wie bei einem Samstagfeiertag in Verbindung mit einem Urlaub vorgegangen werden muss. § 9 BUAG regelt, dass der Urlaub um einen Tag verlängert werden soll, wenn der Feiertag auf einen Samstag fällt. Im allgemeinen Urlaubsrecht (UrlG) hat ein auf den Samstag fallender Feiertag keinen Einfluss auf die Dauer der Urlaubsdauer. Der Autor erklärt, wie bei so einer Verrechnung gemäß der BUAK vorzugehen ist.