Zusammenfassung: Fahrtkostenvergütungen dürfen nur bis Ende des Monats abgabenfrei behandelt werden und es wird kein Pendlerpauschale gewährt werden. Die Neuregelung bewirkt nun Folgendes: Macht der Arbeitnehmer aufgrund keines oder eines geringen Fahrtkostenersatzes das Pendlerpauschale geltend, so muss der Arbeitgeber die Fahrtkostenersätze bis zur Höhe des zustehenden Pendlerpauschales als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandeln. Wurden weder Pendlerpauschale noch Kostenersatz berücksichtigt, so steht das Pendlerpauschale zu.