Art 274, 276, 277, 283 flEO; Art 541 flPGR; §§ 1392 ff flABGB
Besteht ein hinreichendes Feststellungsinteresse, sind Provisorialmaßnahmen zur Sicherung von aus der Gründerrechtsinhaberschaft einer Anstalt resultierenden Feststellungsansprüchen zulässig.