§ 9 StiftG; Art 2 Staatsschutzgesetz; § 308 flZPO; §§ 27 - 29 flJN
Die Motivation zur Ausübung der in § 9 StiftG normierten Informationsrechte von Begünstigten ist unerheblich, sofern die Ausübung nicht rechtsmissbräuchlich, in unlauterer Absicht oder in einer den Interessen der Stiftung oder anderer Begünstigter widerstreitenden Weise erfolgt.