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Geltendmachung stiftungsrechtlicher Informationsansprüche zur Erlangung von Beweisen für ein ausländisches Gerichtsverfahren

RechtsprechungJudikaturN. N.PSR 2021/12PSR 2021, 40 - 43 Heft 1 v. 6.4.2021

§ 9 StiftG; Art 2 Staatsschutzgesetz; § 308 flZPO; §§ 27 - 29 flJN

Die Motivation zur Ausübung der in § 9 StiftG normierten Informationsrechte von Begünstigten ist unerheblich, sofern die Ausübung nicht rechtsmissbräuchlich, in unlauterer Absicht oder in einer den Interessen der Stiftung oder anderer Begünstigter widerstreitenden Weise erfolgt.

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