Art 182 ff, Art 218 ff, Art 222, Art 223, Art 552 flPGR
Entsteht durch die schuldhafte Pflichtverletzung eines Stiftungsrats ein Schaden im Stiftungsvermögen, ist unmittelbar Geschädigte nur die Stiftung selbst. Der daraus folgende Nachteil für Begünstigte und Gläubiger der Stiftung stellt nur einen mittelbaren Schaden dar.