Sachausschüttungen bei Kapitalgesellschaften und Sachzuwendungen bei Privatstiftungen können sowohl aus dem betrieblichen als auch aus dem außerbetrieblichen Vermögen dieser Körperschaften geleistet werden. Während bei Kapitalgesellschaften nur ausnahmsweise ein außerbetriebliches Vermögen (etwa bei Liebhaberei, gesetzliche Abzugsverbote, Ausschüttungen an der Wurzel etc) besteht, verfügen eigennützige Privatstiftungen größtenteils über außerbetriebliches Vermögen. Aufgrund der Vergleichbarkeit von offenen Sachausschüttungen und offenen Sachzuwendungen sollte auch eine konsistente steuerliche Behandlung derartiger Ausschüttungen aus dem jeweiligen Vermögensbereich erfolgen.