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In Liechtenstein schlägt das Datenschutzrecht das Stiftungsrecht nicht! Oder doch? Zum schwierigen Verhältnis zwischen dem Auskunftsrecht nach Art 15 DSGVO und den Informations- und Auskunftsrechten nach Art 552 §§ 9 ff flPGR

BeitragAufsatzRené SaurerPSR 2019/29PSR 2019, 146 - 152 Heft 3 v. 6.12.2019

Das liechtensteinische Stiftungsrecht sieht in Art 552 §§ 9 ff flPGR detaillierte Regelungen vor, wem die Informations- und Auskunftsrechte in der Stiftung zukommen. Grundsätzlich haben lediglich die Begünstigten einen Auskunftsanspruch. Der liechtensteinische Gesetzgeber wollte im neuen Datenschutzgesetz sicherstellen, dass dies auch nach dem Inkrafttreten der DSGVO so bleibt. Die Umsetzung lässt nach Ansicht des Autors aber einige Fragen offen.

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