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Zur Frage, ob eine grobe Pflichtverletzung eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG darstellen kann

RechtsprechungJudikaturN. N.PSR 2019/31PSR 2019, 158 - 161 Heft 3 v. 6.12.2019

Das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Zusammenhang mit der Abberufung eines Mitglieds des Stiftungsvorstands ist stark von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig, weshalb regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG vorliegt.

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