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Die Bedeutung kartellrechtlicher Compliance im Zusammenhang mit Hausdurchsuchungen

AbhandlungenGeorg Rihs, Anastasios Xeniadis2)2)Der Beitrag gibt ausschließlich die Privatmeinung der Autoren und nicht notwendigerweise die Ansicht der Bundeswettbewerbsbehörde wieder.ÖZK 2011, 220 Heft 6 v. 15.12.2011

Die Bundeswettbewerbsbehörde ist bei ihren Ermittlungen gemäß § 12 WettbG ermächtigt, durch Hausdurchsuchungen Beweismittel zu sichern, die sie in ihrem Bußgeldantrag vor dem Kartellgericht verwerten kann. Immer häufiger macht die Bundeswettbewerbsbehörde von dieser Ermächtigung Gebrauch, weil schriftlichen Beweismittel erfahrungsgemäß eine große Rolle im kartellrechtlichen Verfahren spielen und andere Ermittlungsinstrumente regelmäßig keinen vergleichbaren Erfolg versprechen. In der Praxis treten dabei immer wieder ähnlich gelagerte Probleme auf, die sich durch gute Vorbereitung der betroffenen Unternehmen vermeiden lassen. In diesem kurzen Beitrag werden einige der häufigsten praktischen Fragestellungen und (präventiven) Maßnahmen seitens der betroffenen Unternehmen behandelt.1)1)Eine ausführliche und umfassende Darstellung der europarechtlichen und innerstaatlichen Befugnisse der Europäischen Kommission und der Bundeswettbewerbsbehörde, der Rechtsfolgen von Kartellverstößen und der grundrechtlichen Implikationen erfolgt in einem gesonderten Beitrag: Harsdorf/Rihs/Xeniadis, Hausdurchsuchungen im kartellrechtlichen Ermittlungsverfahren, in Matousek/Müller/Thanner, Jahrbuch des Kartell- und Wettbewerbsrecht (2011) 169.

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