I. Allgemeines
Die wirksame Durchsetzung insb des Kartellverbots in Art 101 Abs 1 AEUV verlangt, dass jedermann Ersatz des Schadens verlangen kann, der ihm durch ein kartellrechtswidriges Verhalten entstanden ist.1) Besondere Bedeutung kommt dabei den Grundsätzen der Effektivität2) und der Äquivalenz3) zu, denen nationale Bestimmungen genüge tun müssen. In der Entscheidung Manfredi ging der Gerichtshof davon aus, dass Schadenersatz sowohl den Ersatz des Vermögensschadens, des entgangenen Gewinns, als auch von Zinsen umfasst. In der Praxis wirft die Berechnung des kartellrechtlichen Schadens, welcher in der Regel die Differenz zwischen dem bezahlten Preis und dem hypothetischen Preis unter Wettbewerbsbedingungen umfasst, eine besondere Komplexität auf. Die EK hat neben der Herausgabe eines Grünbuchs im Jahr 2005 und eines Weissbuchs zur Geltendmachung von Schadenersatzklagen im Jahr 2008 zunächst die Ashurst-Studie in