UmgrStG: § 12 Abs 1
EStG 1988: § 6 Z 8 lit b, § 24 Abs 2
Bilden atypisch stille Gesellschafter - gemeinsam mit einer AG - eine Mitunternehmerschaft in Form einer atypisch stillen Gesellschaft und bringt im Jahr 1995 ein Großteil der stillen Gesellschafter seine Mitunternehmeranteile in die AG ein, wobei den einbringenden Gesellschaftern (trotz Vorliegens negativer Kapitalkonten) ein gesondertes Entnahmerecht von 32 % ihrer Einlage eingeräumt wird und diese überdies von den Altaktionären (in sehr geringem Ausmaß) mit Inhaberaktien abgefunden werden, so kann das UmgrStG nicht zur Anwendung gelangen, wenn die Mitunternehmeranteile zum Einbringungsstichtag einen negativen Verkehrswert aufweisen (" missglückte " Einbringung).