UStG: § 12
Hat ein praktischer Arzt die Befugnis zum Betrieb einer Hausapotheke, so steht ihm auch für die Errichtung von Räumlichkeiten, welche der Beheizung des Apothekenbereiches oder die dem Aufenthalt des im Apothekenbereich eingesetzten Personals dienen, ein (anteiliger) Vorsteuerabzug zu. Derartige Räumlichkeiten dienen nämlich unmittelbar dem Bewirken der Umsätze aus der Hausapotheke.