BAO: § 90 idF BGBl 1987/285
Der absolute Ausschluss der Beratungsprotokolle, Amtsvorträge und Erledigungsentwürfe von der Akteneinsicht wurde mit der Novelle BGBl 1987/285 nicht eingeschränkt und fällt insb auch nicht mit dem Ergehen der Entscheidung weg.