BAO: § 85 Abs 2, § 86a Abs 2
VO BGBl 1991/494: § 3
In § 86a Abs 2 BAO hat der Gesetzgeber den BMF als Verordnungsgeber ausdrücklich dazu ermächtigt zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen welche Arten automationsunterstützter Datenübertragungen an Abgabenbehörden und Verwaltungsgerichte zugelassen oder ausgeschlossen sind. Diese Ermächtigung hat der BMF mit der VO über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen, BGBl 1991/494, wahrgenommen und in § 3 der VO für die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers eine Verpflichtung des Einschreiters normiert, "das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben".