EStG § 4 Abs 1
Eine Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen liegt nicht schon deshalb vor, weil eine Beteiligung mit betrieblichen Mitteln angeschafft wurde. Fehlt es an einem Zusammenhang des Beteiligungserwerbs mit dem Betrieb des Steuerpflichtigen, ist von einer Entnahme von Betriebsvermögen auszugehen (vgl das ebenfalls die Anschaffung von Aktien betreffende Erkenntnis VwGH 17. 10. 2017, Ro 2015/15/0040, ÖStZB 2017/352, mwN).