EStG 1988: § 2 Abs 1, § 27 Abs 5 Z 7
Der maßgebliche Gesichtspunkt bei der Zurechnung von Kapitaleinkünften liechtensteinischer Stiftungen ist weder die "Transparenz" oder "Intransparenz" des liechtensteinischen "Gebildes" noch die Entscheidungsbefugnisse des Stifters oder Begünstigten als solche, sondern die Frage des wirtschaftlichen Eigentums am Kapitalvermögen der Stiftung.