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Bemessung der Gerichtsgebühr bei Feststellungsbegehren auf Haftung für zukünftige Schäden

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2014/114ÖStZB 2014, 195 Heft 7 v. 1.4.2014

GGG: § 15 Abs 3a

Ist ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet nach § 15 Abs 3a GGG - ungeachtet einer Bewertung durch den Kl nach § 56 Abs 2 der JN - dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage.

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