GGG: § 15 Abs 3a
Ist ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet nach § 15 Abs 3a GGG - ungeachtet einer Bewertung durch den Kl nach § 56 Abs 2 der JN - dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage.