KVG: § 6 Abs 1 Z 2 lit b sublit bb
§ 6 KVG bestimmt Ausnahmen von der Besteuerung. Nach § 6 Abs 1 Z 2 lit b sublit bb KVG sind von der Besteuerung ua Rechtsvorgänge ausgenommen, wenn und soweit der Erwerb von Gesellschaftsrechten oder deren Erhöhung auf einer Erhöhung des Nennkapitals durch Umwandlung von Rücklagen, die aus Mitteln, die der GesSt unterlegen haben, gebildet wurden.