GEG: § 7 Abs 3
Gem § 7 Abs 3 GEG entscheidet über den Berichtigungsantrag der Präsident des GH erster Instanz, wenn aber der Zahlungsauftrag von einem OLG erlassen wurde, der Präsident dieses GH im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid. Er ist dabei an die gestellten Anträge nicht gebunden, sondern kann den Zahlungsauftrag auch zum Nachteil des Zahlungspflichtigen ändern.