GGG: § 32 TP 1, TP 2 und TP 3
Werden nach Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens die in diesem Verfahren aufgelaufenen Pauschalgebühren vom Bf gem TP 1, TP 2 und TP 3 GGG nachgefordert, so wird er dadurch nicht im geltend gemachten Recht "auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß §§ 63 ff ZPO "oder im Recht "auf unbeschränkten Zugang zu einem Gericht" verletzt. (vgl auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, E.9 zu § 1 GGG).