GSpG: § 52 idF BGBl I 2010/54
StGB: § 168
Da im Falle des Betreibens eines Glücksspielgeräts (unabhängig davon, ob es sich um einen Glücksspielautomaten oder um elektronische Lotterien handelt) die Zuständigkeit des Gerichts nur für jene Spiele gegeben ist, bei denen der geleistete Einsatz € 10,- übersteigt, im Übrigen aber die Zuständigkeit der VerwaltungsBeh gegeben ist, darf aus der Feststellung, dass an den gegenständlichen Apparaten auch mit Einsätzen über € 10,- gespielt worden sei, nicht abgeleitet werden, dass hins sämtlicher, mit den Apparaten durchgeführter Spiele eine Zuständigkeit des Gerichts nach § 168 Abs 1 StGB gegeben ist.