FinStrG: § 30a idF BGBl I 2010/104
ZollR-DG: § 108
§ 30a Abs 5 FinStrG spricht deutlich und keinen Zweifel offen lassend davon, dass die Festsetzung einer AbgErhöhung im Zusammenhang mit Zöllen und mit Abg, die von den Zollämtern zu erheben sind, unzulässig ist. Davon ausgenommen wird ausdrücklich die AbgErhöhung nach § 108 Abs 2 ZollR-DG. § 30a Abs 5 FinStrG spricht von "einer AbgErhöhung" und nicht von "der AbgErhöhung". Damit ist nicht lediglich die Festsetzung "der" AbgErhöhung nach § 30a Abs 1 leg cit, sondern die Festsetzung jeglicher AbgErhöhung (eben unbeschadet der nach § 108 Abs 2 ZollR-DG) im Zusammenhang mit Zöllen und von den Zollämtern zu erhebenden Abg unzulässig. Somit ist mit der Best des § 30a Abs 5 FinStrG als lex posterior der Best des § 108 Abs 1 ZollR-DG materiell derogiert. Angesichts der ausdrücklichen Erwähnung des § 108 ZollR-DG in § 30a Abs 5 FinStrG kann auch nicht davon gesprochen werden, dass § 108 Abs 1 ZollR-DG die speziellere Regelung gegenüber der Best des § 30a Abs 5 FinStrG wäre.