BAO: § 295
1) Die Beseitigung von Grundlagen-B durch Entscheidungen der AbgBeh zweiter Instanz - gleich ob deren Aufhebung gem § 289 Abs 2 BAO ersatzlos erfolgt oder gem § 289 Abs 1 BAO in Form der Zurückverweisung der Sache an die AbgBeh erster Instanz - bewirkt nicht schon den Wegfall der davon abgeleiteten B.