MwSt
MwStSystRL 2006/112/EG: Art 242, Art 273
1. Nach bulgarischem MwStG ist gegen einen Unternehmer, der für einen Besteuerungszeitraum durch unterlassene Verbuchungen eine zu niedrige Festsetzung der MwSt bewirkt, eine Verwaltungsgeldstrafe in Höhe des Betrages zu verhängen, um den die Steuer zu niedrig festgesetzt wurde (hier: wegen einer um 2 Monate verspäteter Korrektur der geltend gemachten Vorsteuer aus einer nachträglich annullierten Eingangsrechnung).