Verbrauchsteuern
RL 92/12/EWG über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren: Art 22
Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren, die in einem Mitgliedstaat unter Entrichtung der Verbrauchsteuer in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführte Waren worden sind, sodann in einen anderen Mitgliedstaat befördert, in dem sie ebenfalls der Verbrauchsteuer unterliegen, so kann im ersten Mitgliedstaat ein Antrag auf Erstattung der dort entrichteten Verbrauchsteuer gestellt werden. Art 22 der RL 92/12 (die mittlerweile durch die RL 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem ersetzt worden ist) enthält zwei unterschiedliche Erstattungsregelungen: