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Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe bei selbstständiger Tätigkeit in Österreich und Deutschland

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2014/290ÖStZB 2014, 493 Heft 17 v. 8.9.2014

FLAG: § 44 Abs 1 lit a

VO Nr 1408/71: Art 4 Abs 1 lit g, Art 5, Art 13 Abs 1, Art 14a, Art 14d

Der Umstand, dass eine Abgabe nach nationalem Recht als Steuer qualifiziert wird, bedeutet nicht, dass sie nicht in den Geltungsbereich der hier noch anwendbaren VO Nr 1408/71 [zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf AN und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern] fallen kann. Dass die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (innerstaatlich) Abgaben iSd F-VG sind, ist somit nicht relevant.

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