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Überlassung von Beamten an Umweltbundesamt GmbH - keine Dienstgeberbeitragspflicht des Bundes

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2014/289ÖStZB 2014, 490 Heft 17 v. 8.9.2014

FLAG 1967: § 42 Abs 1 lit a

Nach der mit Wirkung ab 1. 6. 2008 aufgehobenen Bestimmung des § 42 Abs 1 lit a FLAG 1967 waren der Bund, die Länder und die Gemeinden - mit Ausnahme der von diesen Gebietskörperschaften verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds - von der Leistung des Dienstgeberbeitrages befreit.

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