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Regelungen, die dem FA großen Spielraum zur Berücksichtigung von dem Steuersystem fremden Umständen ermöglichen, können eine verbotene Beihilfe sein

Erkenntnisse des EuGHÖStZB 2014/207ÖStZB 2014, 387 Heft 13 v. 1.7.2014

KSt, Beihilfenrecht

AEUV: Art 107, Art 108

1. Nach finnischem Recht ist im Fall des Mantelkaufs der Verlust der KapGes nicht mehr vortragbar, es sei denn, das FA genehmigt "aus besonderen Gründen" den weiteren Verlustvortrag.

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