KSt, Beihilfenrecht
AEUV: Art 107, Art 108
1. Nach finnischem Recht ist im Fall des Mantelkaufs der Verlust der KapGes nicht mehr vortragbar, es sei denn, das FA genehmigt "aus besonderen Gründen" den weiteren Verlustvortrag.
KSt, Beihilfenrecht
AEUV: Art 107, Art 108
1. Nach finnischem Recht ist im Fall des Mantelkaufs der Verlust der KapGes nicht mehr vortragbar, es sei denn, das FA genehmigt "aus besonderen Gründen" den weiteren Verlustvortrag.